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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anbieter, Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Slitix Solar GmbH verkauft Produkte und Dienstleistungen zur Errichtung von Photovoltaikund Batteriespeicher-Anlagen, sowie Ladelösungen und Energiemanagementsysteme ausschließlich zu diesen Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von Slitix Solar GmbH. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn die Slitix Solar GmbH in Kenntnis abweichender Bedingungen des Käufers vorbehaltlos liefert. Diese Bedingungen werden nur durch individuelle schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Käufer und der Slitix Solar GmbH verdrängt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Zusätzliche Lieferungen/Leistungen erfolgen nur auf der Grundlage einer schriftlichen Vertragsergänzung. Vertragspartner des Kunden wird vorbehaltlich der Beauftragung von Zusatzarbeiten durch den Kunden an Dritten.

Slitix Solar GmbH

Eichendorffring 27

65795 Hattersheim

Eingetragen beim Amtsgericht Frankfurt am Main

Handelsregister-Nr.: HRB 125476

USt-IdNr. DE348465356

Geschäftsführung: Tim Schlitzer, Andre Burger

2. Vertragsgegenstand

Der Kunde stellt sicher, dass das Gebäude und insbesondere der Dachstuhl der zusätzlichen Last einer Photovoltaikanlage standhalten kann und beauftragt ggf. auf seine eigenen Kosten zur Überprüfung der Standsicherheit einen Baustatiker. Sollte die Slitix Solar GmbH während der Projektierung oder Projektumsetzungen Mängel in der Standsicherheit feststellen, ist die Slitix Solar GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden etwaige bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt unberührt.

Die Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen der einschlägigen Landesbauordnung wird ebenfalls vorausgesetzt. Die entsprechende Prüfung, die ggf. erforderliche Schaffung von entsprechenden Voraussetzungen und das Tragen dafür ggf. anfallender Kosten obliegt allein dem Kunden, wird von der Slitix Solar GmbH nicht übernommen und ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Soweit zur Erbringung der geschuldeten Lieferungen und Leistungen erforderlich, gewährt der Kunde der Slitix Solar GmbH und seinen Beauftragten den ungehinderten Zugang zu den Dachflächen und Gebäudeteilen, auf denen die Photovoltaikanlage und ihre Nebeneinrichtungen (Wechselrichter, Solarstromspeicher, etc.) zu installieren sind. Zudem hat der Kunde eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass ein für die Montage ggf. notwendiges Gerüst aufgestellt werden kann. Für Verzögerungen aufgrund von Beschränkungen der Montage oder Behinderungen beim Zugang zum Installationsort ist nicht die Slitix Solar GmbH, sondern der Kunde selbst verantwortlich. Sämtliche Fristen und Termine, die für die Lieferungen und Leistungen von der Slitix Solar GmbH maßgeblich sind, verlängern sich um den Zeitraum, in dem sie aufgrund von Montagebehinderungen in der Leistungserbringung beeinträchtigt war. Etwaige hierdurch entstehende Zusatzaufwendungen sowie Nutzungsausfälle sind vom Kunden zu tragen. Sollten sich während der Projektierung oder der Projektumsetzung bauliche Risiken oder Gefahrenstellen (dazu gehören auch Umweltgefährdungen) ergeben, oder gesetzliche Vorschriften und Regelungen eine vertragsgerechte Auftragsausführung behindern, ist die Slitix Solar GmbH berechtigt, das Projekt zu unterbrechen. Sofern möglich und vom Kunden gewünscht, erstellt die Slitix Solar GmbH dem Auftragnehmer ein Angebot zur Abstellung der Projektbehinderung. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an oder stellt die Mängel nicht eigenständig (durch eigene Leistung) oder durch einen eigens beauftragten Fachunternehmer ab, behält die Slitix Solar GmbH sich vor, die weitere Umsetzung des Auftrags abzulehnen. Die Slitix Solar GmbH ist dazu berechtigt, dem Kunden etwaige bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt unberührt. Voraussetzung für die Installation der von dem Kunden in Auftrag gegebenen Photovoltaikanlage ist die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie eine positive Netzverträglichkeitsuntersuchung des örtlichen Netzbetreibers unter Beachtung aller individuellen Festlegungen des Netzbetreibers. Die anfallenden Installationsarbeiten sind als Nebenleistung zum Kaufvertrag anzusehen (Kauf mit Montageverpflichtung). Auf die Ausführung dieser Arbeiten findet daher deutsches Kaufrecht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

3. Errichtung

Der Kunde ist dafür verantwortlich, sämtliche für die Errichtung der Photovoltaikanlage erforderlichen Zustimmungen, Genehmigungen und/oder Mitteilungen vor Beginn der Installation der Anlage einzuholen, soweit diese erforderlich sind.

3.1 Dachbeschaffenheit: Der Kunde versichert mit Auftragserteilung, dass das Dach sowie dessen Bestandteile für die Installation einer Photovoltaikanlage geeignet sind. Der Kunde unternimmt alle hierzu erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen. Darüber hinaus sichert er zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest und vergleichbar gefährlichen Stoffen ist.

3.2 Statik: Der Kunde stellt vor Montagebeginn sicher, dass das Gebäude, worauf sich das Vorhaben bezieht, die Photovoltaikanlage tragen kann und er das betreffende Gebäude auf dessen Eignung, insbesondere die Tragfähigkeit des Daches, für die Installation einer solchen Anlage mittels Auftrag eines entsprechenden Fachmanns (Baustatiker) auf eigene Kosten auf Standsicherheit überprüft. Auf Anfrage teilt die Slitix Solar GmbH dem Kunden das genaue Flächengewicht der gesamten Anlage mit. Grundsätzlich muss mit einem zusätzlichen Gewicht von 15 kg pro qm durch die Montage einer Photovoltaikanlage gerechnet werden. Die Slitix Solar GmbH teilt dem Kunden auf Anfrage alle ihr zugänglichen Informationen mit, die für die statische Berechnung erforderlich sein könnten. Die Pflicht zur vollständigen Informationsbeschaffenheit liegt dem Kunden. Der Kunde trägt das Risiko der Verzögerung und/oder Unmöglichkeit der Leistung. Eine Überprüfung/Ermittlung der Statik ist nicht Bestandteil der von der Slitix Solar GmbH zu erfüllenden Leistungen.

3.3 Genehmigungen

 Slitix Solar GmbH setzt voraus, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen, insbesondere der jeweiligen Landesbauordnung und des Denkmalschutzgesetzes, durch Sie eingehalten werden. Wir übernehmen nicht die Kosten für die entsprechende Prüfung oder für die eventuell erforderliche Schaffung von entsprechenden Voraussetzungen – beides ist ausdrücklich kein Bestandteil des Vertrages.

3.4 Ihre Aufklärungspflichten: Sie sind verpflichtet, alle Informationen über die Art und Beschaffenheit des Daches umfänglich und wahrheitsgemäß anzugeben.

3.5 Baufreiheit des Daches: Sie sind verpflichtet, die Dachflächen, auf denen die Photovoltaikanlage installiert werden soll, in einem baufreien Zustand zu halten. Insbesondere sind Satellitenantennen durch Sie zu versetzen.

3.6 Termine:

Die Termine für die Lieferung und die Errichtung des Solarstrom-Systems werden wir mit Ihnen abstimmen. Die vereinbarten Liefer- und Ausführungstermine entsprechen dem jeweiligen Planungsstand, stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, sowie Freigaben durch Netzbetreiber und sind, soweit nicht anders vereinbart, deshalb nicht verbindlich im Zusammenhang mit der Erfüllung unserer Pflichten aus dem Kaufvertrag.

3.7 Zugang/Gestaltung von Maßnahmen:

Sie gewähren uns und den von uns Beauftragten ungehinderten Zugang zu den Dachflächen und Gebäudeteilen, in bzw. auf welchen das Solarstrom-System zu installieren ist. Sofern Sie nicht im Zusammenhang mit der Angebotserstellung Abweichendes mit uns vereinbart haben, müssen unsere Montagefahrzeuge oder die unserer Beauftragten so nah wie erforderlich und zumutbar, üblicherweise bis auf 20 Meter, an den Installationsort heranfahren können. Außerdem stellen Sie eigenverantwortlich sicher, dass ein für die Installation eventuell notwendiges Gerüst aufgestellt werden kann. Sie verpflichten sich, sämtliche Maßnahmen, die zur Errichtung des Solarstrom-Systems erforderlich sind, zu gestatten. Sie stellen uns am Standort vorhandene Flächen für Zwischenlagerung von Material unentgeltlich zur Verfügung. Alle Maßnahmen werden so mit Ihnen abgestimmt, dass unbillige Beeinträchtigungen vermieden werden.

3.8 Verantwortung für gelagertes Material: Unter Umständen wird Material vor dem Errichtungstermin bei Ihnen auf dem Grundstück angeliefert. Sie sind dafür verantwortlich, dieses Material gegenüber Zugriffen von Dritten zu schützen.

3.9 Verzögerungen: Sie sind verantwortlich dafür, Zugangsbehinderungen am Installationsort in der Form freizuräumen, damit die Installation ungehindert erfolgen kann. Darüber hinaus sind Sie für Verzögerungen aufgrund von Beschränkungen der Installation oder nicht fristgerechter Zahlung verantwortlich. Alle Termine und Fristen, die sich auf unsere Lieferung und Leistungen beziehen, können sich um den Zeitraum verschieben bzw. verlängern, indem wir aufgrund von nicht fristgerechter Zahlung oder Montagebehinderungen in der Leistungserbringung behindert waren. Eventuell werden hierdurch entstehende Nutzungsausfälle oder Zusatzkosten von Ihnen getragen.

3.10 Temporäre Abschaltung der Haustechnik: Im Zuge der elektrotechnischen Installation ist es zur Wahrung der Arbeitssicherheit zwingend erforderlich, den Strom im gesamten Gebäude vorübergehend abzuschalten. Sie tragen die eigenständige Verantwortung, alle Netzgeräte vor der Abschaltung bis nach der Wiederherstellung des Energieflusses von der Stromversorgung zu trennen. Slitix Solar GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden an Geräten, die nicht vom Netz getrennt worden sind.

 

4. Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung und Inbetriebnahme

4.1 Anmeldung: Wir werden das Solarstrom-System in Ihrem Namen beim Netzbetreiber, soweit zulässig, anmelden oder Dritte damit beauftragen. Für die Meldung bei der Bundesnetzagentur vgl. Ziffer 5.1.

4.2 Netzanschluss: Wir werden das Erfordernis eines Netzanschlusses für den Betrieb des Solarstrom-Systems gemeinsam mit Ihnen prüfen und eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Netzanschlusses, sofern von Ihnen gewünscht, bei dem zuständigen Netzbetreiber beauftragen.

4.3 Messstellenbetrieb: Wir werden beim Netzbetreiber die Einspeisezählung für Sie beantragen, sofern Sie nicht selbst als dritter Messstellenbetreiber tätig werden möchten oder ein anderer dritter Messstellenbetreiber von Ihnen beauftragt werden soll. Haben Sie uns ein solches Interesse schriftlich angezeigt, ist die Beauftragung der Zählersetzung nicht Gegenstand unseres Vertrages.

4.4 Zählerschrank/Verteilung/Übergabestation/Transformator: Wir übernehmen die Ertüchtigung nach den aktuellen Vorgaben des zuständigen Netzbetreibers für Sie, sofern Sie uns hierzu gesondert mit der Wechselspannungsseite der Photovoltaikanlage beauftragen. Je nach Art und Umfang können hierfür weitere Kosten entstehen.

4.5 Inbetriebnahmeprotokoll: Unter Ihrer Anwesenheit wird ein Inbetriebnahmeprotokoll durch uns oder unsere Beauftragten erstellt.

4.6 Mitteilung Inbetriebnahme: Wir werden dem Netzbetreiber das Datum der Inbetriebnahme vor dem Inbetriebsetzungstermin mitteilen und das Inbetriebnahmeprotokoll übersenden. Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen technischen Zubehör installiert wurde (vgl. § 3 Nr. 30 EEG-2017).

4.7 Fertigmeldung: Wir werden die Meldung der Fertigstellung der Anlage beim Netzbetreiber in Ihrem Namen übernehmen.

4.8 Vollmacht: Zur Durchführung der vorstehend genannten Tätigkeiten erteilen Sie uns mit Unterschrift des Kaufvertrages Ihre Zustimmung und/oder ggf. eine Vollmacht, für die wir Ihnen ein entsprechendes Formular zur Verfügung stellen.

4.9 Ihre Mitwirkungspflichten: Im Rahmen der Ausübung der Leistungen nach dieser Ziffer kann Ihre Mitwirkung erforderlich werden. Dies betrifft insbesondere Informationen zur Ausfüllung von Anträgen, Anmeldungen und anderen Datenerhebungsbögen von Behörden und/oder Netzbetreibern. Sofern uns die jeweils angefragten Daten nicht aus dem Inhalt dieses Vertrages bekannt sein können, verpflichten Sie sich, uns diese in geeigneter Weise mitzuteilen. Sie verpflichten sich außerdem, uns sämtlichen Schriftverkehr mit Behörden und Netzbetreibern über die Errichtung und die Inbetriebnahme des Solarstrom-Systems in eingescannter Form per E-Mail zu übermitteln.

4.10 Fotografien/Videos: Sie berechtigen uns, Fotografien/Videos Ihres Hauses zu erstellen, um die Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung des Solarstrom-Systems zu dokumentieren und/oder diese unter Umständen anonymisiert als Referenz in sozialen Medien oder unserer Webseite zu veröffentlichen. Die Fotografien sind anonym und weisen keinen Personenbezug auf; es sei denn, die betroffenen Personen stimmen einer Aufnahme ausdrücklich und schriftlich zu.

4.11 Kosten: Kostenforderungen Dritter im Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten, insbesondere solche des Netzbetreibers für eine Herstellung des Netzanschlusses und der Ertüchtigung des Zählerschrankes/Verteilung/Übergabestation/Transformator, haben Sie zu begleichen. Im Rahmen des Angebotes haben wir solche Kosten, die über den eigentlichen Kaufpreis hinaus entstehen, geschätzt. Diese Kosten sind nicht Bestandteil des Kaufpreises.

5. Anlagenbetrieb

5.1 Mit dem Stichtag der Inbetriebnahme des Solarstrom-Systems fällt Ihnen die energiewirtschaftliche Marktrolle des Anlagenbetreibers zu. Der Anlagenbetrieb und die energiewirtschaftlichen Pflichten eines Anlagenbetreibers sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Damit obliegt Ihnen insbesondere die Meldung des Solarstrom-Systems bei der Bundesnetzagentur über das PV-Meldeportal bzw. das Marktstammdatenregister. Gegebenenfalls kann eine gesonderte Meldung des Speichers erforderlich sein. Soweit zulässig, übernehmen wir die Registrierung im Marktstammdatenregister für Sie.

5.2 Die Wahrnehmung aller beim Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur als Anlagenbetreiber zu tätigenden Mitteilungen ist ausschließlich Ihre Aufgabe, sofern diese nicht nach Ziffer 4 von uns übernommen wird oder es wurde Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart. Unsere Mitarbeiter werden Sie jedenfalls wo immer möglich und zulässig unterstützen, damit diese Prozesse für Sie so unkompliziert wie möglich vonstattengehen.

6. Schutzrechte

Alle von der Slitix Solar GmbH erstellten Unterlagen, sowie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd maßgebend, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Handelsübliche Abweichungen sind möglich und zulässig. Für diese Unterlagen behält sich die Slitix Solar GmbH alle Eigentums- und Urheberrechte vor.

7. Bonitätsprüfung

Die Slitix Solar GmbH behält sich das Recht vor, eine Bonitätsauskunft des Käufers einzuholen. Insbesondere bei Vorliegen einer negativen Auskunft zu Merkmalen der Bonität des Kunden, behält sich die Slitix Solar GmbH ausdrücklich das Recht vor, dass Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages mit Installationsverpflichtung über eine Photovoltaikanlage abzulehnen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten. Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Lieferanten und sonstigen Unternehmen, zu der eine Geschäftsbeziehung besteht, ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Frankfurt zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Frankfurt Hoffmann & Nikbakht KG.

8. Preise und Zahlungsbedingungen

8.1 Es gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preise zzgl. gesetzlich geltender Umsatzsteuer. Alle Einzelpreise sind Nettopreise.

8.2 Sämtliche Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Ausstellungsdatum der Rechnung per Überweisung zu zahlen. Wir behalten uns zur Absicherung des Kreditrisikos vor, eine Vorauszahlung zu verlangen. Etwaige Kosten einer Geld-Transaktion sind vom Kunden zu tragen.

8.3 Der Kunde ist damit einverstanden, dass er Rechnungen und Gutschriften ausschließlich in elektronischer Form an die von ihm im Rahmen der Anforderung des Angebotes angegebene E-Mail-Adresse erhält.

8.4 Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, können wir angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung unserer Forderung ergreifen; fordern wir ihn erneut zur Zahlung auf oder lassen den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellen wir dem Kunden dadurch entstandene Kosten in Rechnung. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. (bei Handelsgeschäften 9 Prozentpunkte p.a.) über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden behalten wir uns vor.

8.5 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Der vom Kunden einbehaltene Betrag muss im Verhältnis zur geschuldeten Leistung oder Mängelbeseitigung stehen. Der Einbehalt der Umsatzsteuer ist nicht zulässig. Die Rechte des Kunden bleiben unberührt.

8.6 Der Kunde kann gegen unsere Ansprüche nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Dies gilt nicht für Ansprüche aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelnder Erfüllung der Vertragspflichten.

8.7 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen, soweit Anspruch und Gegenanspruch auf verschiedenen Vertragsverhältnissen beruhen.

8.8 Ist der Käufer berechtigt, einen Betrag als Sicherheit einzubehalten, so sind wir berechtigt, den einbehaltenen Betrag durch Bürgschaft unseres Kreditinstitutes oder Kreditversicherers abzulösen.

8.9 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

8.10 Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert.

8.11 Slitix Solar GmbH behält sich das Recht vor, die bereits erbrachte Lieferung und Leistung auch außerhalb der mit dem Kunden vereinbarten Zahlungsbedingungen anteilig oder auch vollständig abzurechnen, wenn a) die Photovoltaikanlage bereits in Betrieb genommen wurde, oder b) die bestellte Ware mit 6 Monaten in Verzug ist, oder c) der Baufortschritt/ die Fertigstellung durch Dritte, wie andere Baugewerke verzögert wird, oder d) der zuständige Netzbetreiber mit der Lieferung des Zählers vier Wochen nach Inbetriebsetzung der Photovoltaikanlage in Verzug ist, oder e) der Kunde die von ihm geschuldete Eigenleistung nur teilweise, unvollständig oder nicht erbracht hat, oder f) der Kunde die Fortführung der Arbeiten durch Slitix Solar GmbH behindert.

8.12 Dem Kunden wird das Recht eingeräumt, 5% des Schlussrechnungsbetrages bis zur Fertigstellung einzubehalten, wenn a) das Monitoring noch nicht ordnungsgemäß funktioniert, oder b) die Projektdokumentation ihm noch nicht zugegangen ist, oder c) der Zähler vom zuständigen Netzbetreiber noch nicht geliefert wurde, oder d) Mängel, die jedoch nicht die Funktionsfähigkeit der Photovoltaikanlage einschränken, noch durch die Slitix Solar GmbH beseitigt werden müssen.

9. Liefer- Ausführungs- und Installationstermine

Den Installationstermin wird die Slitix Solar GmbH mit dem Kunden absprechen. Witterungsbedingt kann es zu Abweichungen kommen. Die vereinbarten Liefer- und Ausführungstermine entsprechen dem jeweiligen Planungsstand, stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, sowie Freigaben durch Netzbetreiber und sind, soweit nicht anders vereinbart, deshalb nicht verbindlich im Zusammenhang mit der Erfüllung unserer Pflichten aus dem Kaufvertrag. Sollten die Vertragsparteien durch höhere Gewalt, Terror, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen bei den eigenen Werken, Beschädigungen von Anlagen, Anordnungen von hoher Hand oder durch sonstige Umstände mit unmittelbaren Auswirkungen auf den Vertragsgegenstand, die abzuwenden nicht in ihrer Macht liegen bzw. deren Abwendung mit einem angemessenen technischen und/oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, an der Erfüllung ihrer Leistungen ge- bzw. behindert sein, so ruhen die Verpflichtungen zur Vertragserfüllung, bis diese Umstände und Folgen beseitigt sind. Die Vertragspartner werden sich unverzüglich über diese Umstände und deren voraussichtliche Dauer informieren. Entsprechendes gilt für den Wegfall dieser Umstände. Die Vertragsparteien werden alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um ihren Verpflichtungen so bald wie möglich nachkommen zu können. Die vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen von Slitix Solar GmbH bestätigten Auftrag. Wir sind berechtigt, Leistungen (z.B. Gerüstbau, Elektroarbeiten, Montage) von Subunternehmern erbringen zu lassen.

10. Berechnungen und Kalkulationen

Berechnungen und Kalkulationen Soweit durch die Slitix Solar GmbH finanzielle Berechnungen und Prognosen, Berechnungen des Stromertrags von Photovoltaikanlagen und/oder sonstige Ertragsberechnungen und/oder Berechnungen zur Stromeinsparung angeboten oder erstellt werden, gelten folge Bestimmungen: 1.- PV-Kalkulationen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen stellen lediglich Beispielsberechnungen dar und sind unverbindlich. 2.- Die Slitix Solar GmbH haftet nicht für die Richtigkeit der Kalkulationen, ebenso wenig für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Kalkulationen enthaltenen Angaben. Die Kalkulationen stellen ferner keine Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Vertrages dar und sind somit nicht Vertragsbestandteil. Es handelt sich hierbei um eine unverbindliche Potenzialanalyse, die keine verbindliche Berechnung der Wirtschaftlichkeit darstellt. Ein Teil der Angaben basiert auf einer Analysesoftware, der u.a. geografische und meteorologische Daten zu Grunde liegen. Die prognostizierte Wirtschaftlichkeit insbesondere Berechnungen der Stromerzeugung, Rendite, Amortisation und monetärer Überschuss können äußeren Einflüssen, wie wechselhaftem Wetter, abweichendem Eigenverbrauchsverhalten des Kunden und anderen Umständen unterliegen. Die Steuerersparnis errechnet sich auf Grundlage der Regelbesteuerung (Steuersatz in Höhe von 42%). Unser Beispiel zeigt die finanziellen Auswirkungen anhand der Regelbesteuerung. Es gilt für Unternehmer sowie Privatpersonen, also Verbraucher, die ihre PV-Anlage als Unternehmer betreiben. Nicht anwendbar ist es für Kleinunternehmer. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Kunden, die nach fünf Jahren von der Regelbesteuerung zum Kleinunternehmer wechseln. Abbildungen, Zeichnungen und andere Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Abweichungen sind möglich und zulässig. Prognosen und weitere Unterlagen erhalten keine Aussagen über die Beschaffenheit der Photovoltaikanlage. Diese sowie die übrigen Vertragsbedingungen ergeben sich ausschließlich aus diesem Vertrag und Ihrem persönlichen Angebot. Wir behalten uns für diese Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor.

11. Eigentum und Gefahrenübergang

Die Lieferungen ohne sofortige Montage sind vom Käufer auf dem seitens Slitix Solar GmbH bzw. einem beauftragten Lieferanten übergebenen Lieferschein zu bestätigen. Teillieferungen sind nach Abstimmung zulässig. Der Gefahrenübergang der Lieferung von Slitix Solar GmbH auf den Käufer erfolgt bei Warenübergabe und Installation der Photovoltaikanlage. Die übernommene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von der Slitix Solar GmbH. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt der Slitix Solar GmbH jedoch alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (inkl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer/Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

12. Gewährleistung und Haftung; Haftungsausschluss

12.1 Die Slitix Solar GmbH haftet – vorbehaltlich der Regelungen der Ziff. 12.6 und 12.7 – gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn es sich um einen Schaden a) aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt oder b) der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung von der Slitix Solar GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht.

12.2 Die Slitix Solar GmbH haftet auch bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst erlaubt, auf deren Erfüllung Sie daher vertrauen und auch vertrauen dürfen), bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Bei Schäden, die auf eine leicht fahrlässige Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten zurückzuführen sind, haftet die Slitix Solar GmbH nur, soweit es sich um Körper- und Gesundheitsschäden handelt.

12.3 Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 12.2 gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit von Slitix Solar-Arbeitnehmern und Mitarbeitern, welche nicht zu den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von Slitix Solar GmbH gehören, verursacht werden.

12.4 Slitix Solar GmbH haftet nicht für unvorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, es sei denn, es liegt ein Fall der Ziffer 12.1 vor.

12.5 Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von der Slitix Solar GmbH einschließlich deren Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe.

12.6 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

12.7 Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt.

12.8 Die Slitix Solar GmbH übernimmt keine Haftung für Folgeschäden bei nachträglichen Veränderungen an der Erzeugungsanlage durch den Anlagenbetreiber oder Dritte. Dies umfasst insbesondere Veränderungen gleich welcher Art an Wechselrichtern, Speichern, Verteilungen und Kommunikationseinrichtungen. Der Gewährleistungsanspruch erlischt in diesem Fall ersatzlos. Herstellergarantien nach Ziff. 14 bleiben unberührt.

12.9 Die Slitix Solar GmbH haftet gleich aus welchem Rechtsgrund nicht auf Schadens- oder Aufwendungsersatz für insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Schadensersatzansprüche wegen entgangenem Umsatz oder Gewinn, Finanzierungskosten sowie Schäden infolge von Betriebsstillstand oder Produktionsausfall.

12.10 Die Slitix Solar GmbH haftet nicht für Schäden, die durch die Abschaltung und Wiederherstellung der Stromversorgung herbeigeführt wurden.

12.11 Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.

13. Haftung für Mängel

13.1 Der Kunde hat offensichtliche Mängel gegenüber der Slitix Solar GmbH innerhalb von 4 Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsansprüche. Dies gilt nicht, wenn eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.

13.2 Alle Mängel müssen schriftlich gegenüber der Slitix Solar GmbH angezeigt werden.

13.3 Die Geltendmachung von Mängelrechten setzt voraus, dass die Typen- und Seriennummern der Module und auch die Typenschilder der anderen Komponenten nicht geändert, gelöscht, entfernt oder anderweitig unleserlich gemacht wurden. Andernfalls behält sich die Slitix Solar GmbH das Recht vor, Ersatzleistungen abzulehnen.

13.4 Werden vom Kunden oder von Dritten, die vom Kunden beauftragt wurden, sachgemäße oder unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den von uns gelieferten Komponenten, insbesondere an Solarmodulen, dessen Peripherie wie Leistungsoptimierer und Verkabelung, Montagesystem der Unterkonstruktion, Wechselrichter, Batteriespeicher, E-Ladestation, Monitoringsystem, Transformator, Übergabestation, Fernwirkeinrichtung und der elektrischen Verteilung vorgenommenen, so bestehen für diese Eingriffe und daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche gegenüber der Slitix Solar GmbH. Die Gewährleistung, insbesondere eine von der Slitix Solar GmbH über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Verlängerung, erlischt mit dem Eingriff durch Dritte.

13.5 Die Verjährungsfrist auf die gelieferte Anlage beträgt 2 Jahre, in Bezug auf Mängel der erbrachten Montageleistungen 1 Jahr. Bei Bauwerken (Freilandanlagen) beträgt sie 5 Jahre.

13.6 Für Mängel an den Montagearbeiten leistet die Slitix Solar GmbH nach eigenem Ermessen Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern die Beseitigung des Mangels und die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten durch uns verweigert wird, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. In Bezug auf die Montageleistung kann der Kunde Rücktritt verlangen.

14. Herstellerangaben/Produktgarantie der Hersteller Die Slitix Solar GmbH ist nicht selbst Hersteller der Solarmodule, Wechselrichter oder sonstigen Einzelkomponenten. Soweit im Kaufvertrag auf Angaben des Herstellers verwiesen wird (insbesondere Produktgarantie, Leistungsgarantie), wird der Kunde hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Slitix Solar GmbH keine eigenständige Verpflichtung für die Herstellerangaben übernimmt. Es wird in diesem Zusammenhang auch keine eigenständige Garantieerklärung durch uns abgegeben. Alle Angaben der Hersteller sind eigenständige Produkt- und Garantiezusagen der Hersteller. Der Hersteller ist und bleibt sowohl Garantiegeber als auch Gewährleister.

15. Wartung Gewerbe/Unternehmer sind laut DIN VDE 0100-700 dazu verpflichtet, elektrische Anlagen regelmäßig zu kontrollieren. Photovoltaikanlagen sind unter DIN VDE 0100-712 zu finden. Die Deutsche Gesellschaft für Unfallversicherung (DGUV) schreibt in der DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor, dass Photovoltaikanlagen von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft, im Abstand von einem Jahr geprüft werden, spätesten jedoch nach 2 Jahren.

16. Eigentumserklärung

Der Kunde erklärt durch Unterschrift des Vertrages verbindlich, Eigentümer des Gebäudes, auf/in dem die Photovoltaikanlage installiert werden soll, zu sein oder in anderer Weise nachweislich zum Vertragsabschluss berechtigt zu sein.

17. Einwilligung der Verwertung von Fotografien Ihres Hauses

Sie berechtigen uns, Fotografien Ihres Hauses zu erstellen, um die Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung der Photovoltaikanlage zu dokumentieren. Die Fotografien sind anonym und weisen keinen Personenbezug auf, es sei denn, die betroffenen Personen stimmen einer Aufnahme ausdrücklich und schriftlich zu. Wir verwenden angefertigte Fotografien ohne Personenbezug auch zu Werbezwecken. Sofern die Fotografien von Ihrem Grundstück aus angefertigt wurden, erklären Sie mit Angabe Ihrer Vertragserklärung die Einwilligung in die gewerbliche Verwertung der angefertigten Fotografien.

 

18. Rücktrittsrecht

Wir sind berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn

1.- Sie Ihren Pflichten nicht nachkommen,

2.- die Installation einer Photovoltaikanlage wegen unzureichender Statik des Gebäudes, insbesondere des Daches, nicht möglich ist und Sie eine auf Ihre Kosten durchzuführende Ertüchtigung nicht unternehmen,

3.- Die Netzverträglichkeitsprüfung des Netzbetreibers negativ ist.

4.- Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen oder die Mitwirkung ablehnen,

5.- Die Einhaltung der von Netzbetreiber geforderten Ausführung des Zählerplatzes oder einer im Zusammenhang mit der Installation der Photovoltaikanlage etwaig erforderlichen Anpassung der Kundenanlage mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, die uns bei der Angebotserstellung noch nicht bekannt sein konnten. Treten wir vom Vertrag zurück und beruht der Rücktrittsgrund auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Kunden, hat dieser die von der Slitix Solar GmbH für den Vertrag bereits aufgebrachten Kosten, wie Transport- und Errichtungskosten, zu erstatten. Dem Kunden steht kein Rücktrittsrecht zu, wenn 1.- Sie verlangt haben, dass mit der Montage bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, 2.- die Unterkonstruktion bereits mit dem Dach verbunden ist, 3.- Veränderungen an der Hausanschlusstechnik, Schaltanlagen oder Transformatoren vorgenommen wurden, 4.- die Ware/Photovoltaikanlage kundenspezifisch bzw. individuell für den Kunden hergestellt wurde und dem Installationsbetrieb eine Rücknahme unzumutbar ist, weil er dadurch erhebliche finanzielle Nachteile erleiden würde. (LG Düsseldorf, Urteil v. 12.02.2014, Az.: 23 S 111/13) Bei einer kundenseitigen Stornierung nach Ablauf der Widerrufsfrist und vor Montagebeginn, berechnen wir Ihnen eine Stornierungsgebühr in Höhe von 20% des Auftragswertes.

19. Schlussbestimmung

uf das Vertragsverhältnis zwischen der Slitix Solar GmbH und dem Käufer findet ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen. Ist der Käufer Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist der Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten Frankfurt am Main. Sollten einzelne Regelungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich in diesen Fällen, die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg nach Möglichkeit gleichkommende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke. 

20. Streitbewilligungsverfahren

Slitix Solar GmbH nimmt im Rahmen des Verkaufs von Solarstrom-Systemen nicht an Verfahren mit Verbrauchern zur außergerichtlichen Streitbeilegung im Sinne des VSBG teil.

21. Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns Slitix Solar GmbH,Eichendorffring 27, 65795 Hattersheim am Main, E-Mail an info@slitix-solar..de mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist einreichen.

 

Muster-Widerrufsformular

Slitix Solar GmbH

Eichendorffring 27

65795 Hattersheim Deutschland,

E-Mail: info@slitix-solar.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir () den von mir/uns () abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren ()/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung ()

- Bestellt am ()/erhalten am () — Name des/der Verbraucher(s)

- Anschrift des/der Verbraucher(s)

- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

- Datum (*) Unzutreffendes streichen

 

22. Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Sie müssen uns im Falle Ihres Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie dafür Geldersatz bezahlen. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns den Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen entspricht. Stand: 15.09..2023 S

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